Je nach Wunsch: verbrauchs- oder bedarfsorientiert

Jeder, der seit Juli 2008 ein Wohngebäude mieten, leasen, kaufen oder pachten will, kann einen Energieausweis vom Eigentümer verlangen. Alle nicht-denkmalgeschützten Gebäude benötigen einen Energieausweis. Dieser soll einen unverbindlichen Anhaltspunkt über die energetische Qualität des Gebäudes liefern und damit ggf. die energetische Sanierung des Gebäudes forcieren.

Ein Energieausweis wird immer für das gesamte Gebäude und nicht für einzelne Wohnungen erstellt. Bei dessen Vorlage besitzt niemand Anspruch auf einen bestimmten Energieverbrauch oder auf die im Ausweis empfohlenen Modernisierungsmaßnahmen, da er nur informatorischen Charakter aufweist.

Des Weiteren wird der Energieausweis nicht zum Bestandteil des Mietvertrags. Wenn die Werte nicht stimmen, entstehen keine Mietminderungsrechte und auch keine Schadenersatzansprüche bei einem höheren Verbrauch als im Ausweis angegeben. Jeder Ausweis besitzt eine Registriernummer, ist immer nur vom Eigentümer vorzulegen und bleibt dessen Eigentum.

Beantragen Sie Ihren Energieausweis gleich online und füllen Sie alle notwendigen Daten aus.

Erweiterte Regeln durch das Gebäudeenergiegesetz seit 01.05.2021

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll den Klimaschutz im Immobilienbereich vorantreiben und die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in deutsches Recht umsetzen. Die Vorgaben des GEG haben damit auch Auswirkungen auf den Gebäudeenergieausweis. Denn dieser macht die Energieeffizienz eines Gebäudes transparent und Immobilien damit vergleichbar. Das GEG trat am 01.11.2020 in Kraft und darauf basierende Gebäudeenergieausweise enthalten durch mehr Informationen präzisere Modernisierungsempfehlungen. Davor galten die Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014), die von den Eigentümern mit einer Übergangsfrist noch bis zum 30.04.2021 angewendet werden durften.

In Deutschland sind Energieausweise für Neubauten schon seit 2002 Pflicht. Mit der EnEV 2007 wurden erstmals Bestandsgebäude einbezogen.

GEG fordert Vor-Ort-Begehung

Seit 01.05.2021 müssen Aussteller der Verbrauchsausweise die bestehenden Gebäude vor Ort in Augenschein nehmen. Alternativ erlaubt der Gesetzgeber, die energetischen Eigenschaften des Gebäudes anhand geeigneter Fotos zu bewerten, um passende Maßnahmen zur Modernisierung zu empfehlen. So soll die Qualität der Sanierungsempfehlungen verbessert werden.

Detaillierte Angaben zur energetischen Gebäudequalität

Was bislang bei Bedarfsausweisen schon der Fall ist, gilt ab Mai auch bei Verbrauchsausweisen: Eigentümer müssen die energetische Qualität des Gebäudes detailliert angeben, inklusive inspektionspflichtiger Klimaanlagen. Auch das Fälligkeitsdatum der nächsten Untersuchung muss festgehalten werden.

Treibhausgas-Emissionen (CO2) und Ausweispflicht für Makler

Seit 01.05.2021 werden die Treibhausgas-Emissionen (CO2) im Energieausweis aufgeführt. In der EnEV war diese Ausweisung bisher nicht verpflichtend, mit der Umsetzung des GEG ist dies nun erforderlich. Die Emissionen werden aus dem Primärenergiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes berechnet.

Die Pflicht, bei der Vermietung, Verpachtung oder dem Verkauf eines Wohngebäudes einen Energieausweis vorzulegen, gilt auch explizit für Immobilienmakler.