Häufig gestellte Fragen – FAQ
In unserem FAQ-Bereich finden Sie verständliche Antworten auf zahlreiche Fragen rund um Heizkostenabrechnung, Betriebskosten, Messtechnik und gesetzliche Regelungen. Ob es um Verbrauchserfassung, Funkablesung, CO₂-Kostenaufteilung, Energiegesetze, technische Hintergründe oder moderne Abrechnungsverfahren geht – wir bereiten komplexe Themen klar, kompakt und praxisnah für Sie auf.
Unser Ziel ist es, Ihnen mehr Transparenz bei Heiz- und Nebenkosten, Sicherheit im Umgang mit gesetzlichen Vorgaben sowie ein besseres Verständnis Ihrer Verbrauchsdaten zu bieten. So können Sie Ihre Abrechnung nachvollziehen, Einsparpotenziale erkennen und fundierte Entscheidungen treffen.
Für weitere Fragen oder individuelle Anliegen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit persönlich und kompetent zur Verfügung.
Die “Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten” stammt aus dem Jahr 1981 und war eine Folge des Energieeinsparungsgesetzes. Sie wurde 1984, 1989, 2008 und 2021 novelliert und stellt die rechtliche Grundlage und das Regelwerk zur Durchführung der jährlichen Heizkostenabrechnung dar. In ihr sind die Grundsätze der Abrechnungsmethode vorgeschrieben, aber auch zulässige Messgeräte, umlagefähige Kostenarten sowie etliche Spezialfälle.
Die Kosten des Betriebes der zentralen Heizungsanlage, einschließlich der Abgasanlage, finden Sie in § 7 Abs. 2 HeizkostenV.
Zu den Grundkosten zählen z.B. die Bereitstellungskosten für Warmwasser, Wartungskosten, Rohrleitungsverluste und Kosten, die auch ohne Wärmeabnahme in einer Wohnung entstehen.
Der Grundkostenanteil für die Heizung und die Warmwasserbereitung liegt zwischen 30% und 50% gemäß HeizkostenV. Dies ist abhängig von der Bauweise des Gebäudes. Die Verteilung dieser Kosten nach m² bzw. der Nutzfläche dient dazu, dass z. B. auch bei Nullverbrauch jeder Nutzer einen Anteil zu zahlen hat und somit ein gewisser Ausgleich geschaffen wird.
Gleichzeitig wird damit ein Ausgleich zu ungünstigeren gelegenen Wohnungen geschaffen (Dachgeschoss, Kellerwohnung oder Randwohnung). Die Festlegung des Prozentsatzes macht der Eigentümer, welcher in der Regel auch für die angefallenen Grundkosten bei leerstehenden Wohnungen aufkommt.
Der mit Mess- oder Verteilgeräten ermittelte und abgerechnete Verbrauch in einer Abrechnung wird Verbrauchskosten genannt. Im Gegensatz zu den Grundkosten kann der Nutzer diesen Anteil durch sein eigenes Verhalten erheblich beeinflussen.
Für Verbrauchseinheiten gibt es keine pauschalen Preise. Diesen Preis kann man erst mit der Abrechnung ermitteln, wobei uns die Hausverwaltung die Kosten für die Heizung mitteilt. Erst nach der zusätzlichen Auswertung aller Ableseergebnisse steht der Kostenanteil einer Wohnung fest.
Bei der jährlichen Heizkostenabrechnung wird das Prinzip der relativen Verteilung der Kosten angewandt. Einmal im Jahr teilt die Hausverwaltung dem Messdienst die angefallenen Kosten der Liegenschaft mit. Diese Kosten werden nun vom Messdienst summiert und nach einem genauen Schema auf die Nutzer verteilt (Grundkosten nach Nutzfläche und Verbrauchskosten nach Einheiten). Hierbei ist ersichtlich, dass diverse Komponenten an der Abrechnung beteiligt sind.
So beeinflussen u.a. die Kosten für den Brennstoff als auch der Einkaufszeitpunkt die Abrechnung. Auch der Einfluss von leerstehenden Wohnungen wirkt sich mit aus. Diese Einflussfaktoren sind der Grund dafür, dass sich der Preis je verrechneten Einheit oder je Quadratmeter Fläche jährlich ändert.
Seit der Novellierung der Heizkostenverordnung 2009 wurde der Einbau eines Zählers zur Erfassung der auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge Pflicht – der Wärmemengenzähler für die Warmwasserbereitung (WMZ WWB). Das BGH-Urteil vom 12.01.2022 (Aktenzeichen VIII ZR 151/20) bestätigte dies. Bei diesem Urteil wurde auch verkündet, dass von einer nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung im Sinne § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV auszugehen ist, falls das benannte Messgerät nicht installiert und daher die o. g. Wärmemenge per Formel abgerechnet werden sollte. Damit hätte der Mieter ein Kürzungsrecht von 15 Prozent.
Die Hausverwaltung/der Eigentümer erhält die Gesamtabrechnung für das Gebäude sowie die Einzelabrechnung für die einzelnen Nutzer vom Messdienst und gibt die Einzelabrechnungen an die Nutzer weiter. Bei Rückfragen melden Sie sich hierzu bitte bei Ihrer Hausverwaltung/Ihrem Eigentümer. Von diesem erhalten Sie dann Ihre Abrechnung für Ihre Wohnung.
In der Regel hat die Hausverwaltung/der Eigentümer ein Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraums Zeit, die Abrechnung erstellen zu lassen.
Eine sofortige Abrechnungserstellung für den ausziehenden Mieter nur mit einer Zwischenablesung ist nicht möglich. Rechnerisch und logisch ist eine Abrechnung nur dann möglich, wenn die Brennstoff- und Nebenkosten des Gebäudes für den gesamten Abrechnungszeitraum feststehen und die Ablesewerte des gesamten Gebäudes vorliegen.
Diesen Aufwand betreibt man in der Regel nach den gesetzlichen Vorschriften nur alle 12 Monate. Für den ausziehenden Mieter erhält man erst mit der nächsten Gesamtabrechnung eine gesonderte Abrechnung. Der ausziehende Mieter hat auch keinen rechtlichen Anspruch auf eine sofortige Abschlussrechnung nach seinem Auszug.
Es ist zumutbar und sowohl technisch als auch rechnerisch gar nicht anders möglich, als erst mit der nächsten Gesamtabrechnung – die für das ganze Gebäude erfolgt – auch die Abrechnung für den ausgezogenen Mieter zu erstellen.
Unterschiede in der Heizkostenabrechnung innerhalb eines Gebäudes bis zum 6fachen sind durchaus möglich und kommen immer wieder vor. Maßgeblich ist dafür das eigene Verbrauchsverhalten. Aber die Höhe der Heizkosten wird nicht nur davon bestimmt. Auch die Wohnlage im Gebäude und die nachbarlichen Heizgewohnheiten spielen eine bedeutende Rolle.
Wohnungen im Dachgeschoss und Wohnungen mit überdurchschnittlich vielen Außenwänden haben zwangsläufig einen höheren Wärmeverbrauch, als Wohnungen in Mittellage. Durch die Verteilung von Grundkosten in der Abrechnung gemäß der Nutzfläche wird dieser Nachteil zwar gemildert, völlig zu eliminieren ist er aber nicht. Es ist nicht zulässig, benachteiligte Wohnlagen durch Gutschriften im Rahmen der Heizkostenabrechnung zu entlasten.
Die Heizkosten können von Jahr zu Jahr variieren. Sie werden von mehreren Faktoren beeinflusst: Einerseits kommt es darauf an, wie niedrig die Außentemperaturen sind und auch die Länge der Heizperioden kann unterschiedlich sein. Hinzu kommt, dass wahrscheinlich die Energiepreise gestiegen sind. Auch das Nutzerverhalten der Bewohnerinnen und Bewohner kann sich geändert haben oder es leben mehr Personen in dem Haushalt als im Vorjahr. Dadurch kann es zu höheren Gesamtkosten und möglicherweise zu Nachzahlungen kommen.
Die Kosten hängen u.a. von den allgemeinen Energiekosten ab. Das bedeutet, dass bei einer Preissteigerung z.B. für Erdgas oder Heizöl auch höhere Kosten entstehen, welche in Summe die leicht gesunkenen Verbrauchseinheiten überwiegen können.
Die Höhe der Vorauszahlung wird jedes Jahr neu berechnet. Basis für die Berechnung bildet die Heizkostenabrechnung aus dem Vorjahr. Hatte der Nutzer im Jahr zuvor hohe Nachzahlungen, erhöhen die Vermieter gegebenenfalls die Vorauszahlungen. Das funktioniert auch andersherum: War der Verbrauch der Nutzer wesentlich niedriger als angenommen, reduzieren die Vermieter die Vorauszahlungen unter Umständen. Aber nicht nur der eigene Verbrauch beeinflusst, wie hoch die Vorauszahlungen sind. Auch schwankende Energiepreise und Außentemperaturen haben Einfluss. Übrigens: Auch die Nutzer können eine Anpassung der Höhe der Vorauszahlungen erbitten.
Da nur die Kosten der tatsächlich verbrauchten Brennstoffe abgerechnet werden dürfen (§ 7 Abs. 2 HeizkostenV), hat der Bundesgerichtshof Anfangs- und Schlussbestand als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Abrechnung vorgeschrieben (BGH-Urteil vom 23.11.1981 Az. VIII ZR 298/80).
Bei der wertmäßigen Gewichtung des Brennstoffrestes ist immer der Preis aus der letzten Heizöllieferung zu berücksichtigen. Ist durch hohe Vorratshaltung im Ausnahmefall der Rest einmal größer als die letzte Lieferung, so ist anteilig auch noch der Brennstoffpreis aus der vorletzten Lieferung heranzuziehen.
Erklärungen zur IdA anhand eines Beispiels finden Sie hier.
Informationen in der Abrechnung gemäß § 6a Abs. 3 Nr. 2 u. 3 HeizkostenV
Kontaktinformationen zu Einrichtungen, bei denen Sie sich Informationen über angebotene Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte einholen können:
www.verbraucherzentrale-energieberatung.de
www.dena.de (Deutsche Energie-Agentur)
www.vzbv.de (Verbraucherzentrale Bundesverband)
Wenn Sie sich über die Möglichkeit der Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens informieren möchten, finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz oder unter www.verbraucher-schlichter.de eine Liste der Verbraucherschlichtungsstellen.
Die Rohrwärmeabgabe beschreibt Wärmeverluste über Heizungsrohre, die von elektronischen Heizkostenverteilern (EHKV) nicht erfasst werden. Dadurch entsteht häufig eine ungerechte Heizkostenverteilung, da einzelne Nutzer – je nach Rohrverlauf – zusätzlich von dieser Wärme profitieren. Besonders betroffen sind Einrohrheizungen und schlecht gedämmte Heizsysteme.
Mit der Richtlinie VDI 2077 steht seit der Novellierung der Heizkostenverordnung (HeizkVO) 2009 ein anerkanntes Verfahren zur Verfügung, um diese Verzerrung auszugleichen. Wird eine relevante Rohrwärmeabgabe festgestellt, erfolgt eine Korrektur der Verbrauchswerte, indem zusätzliche Einheiten anteilig nach Heizfläche verteilt werden. Die Gesamtkosten bleiben gleich, werden jedoch gerechter auf alle Nutzer verteilt.
Neben der rechnerischen Korrektur empfiehlt die VDI 2077 auch technische Maßnahmen wie bessere Rohrisolierung, hydraulischen Abgleich oder effizientere Pumpen, um Energieverluste zu reduzieren und langfristig Heizkosten zu senken.
Moderne Heizsysteme mit solarer Unterstützung werden in Deutschland zunehmend eingesetzt, insbesondere zur Trinkwassererwärmung und Heizungsunterstützung. Die klassische Heizkostenverordnung (HeizkVO) stößt dabei jedoch an ihre Grenzen, da sie keine verursachungsgerechte Verteilung der Kosten solcher kombinierten Anlagen ermöglicht.
Mit der VDI 2077 Blatt 3.3 bietet der Verein Deutscher Ingenieure eine praxisgerechte Lösung zur rechtssicheren und nachvollziehbaren Heizkostenabrechnung von Solaranlagen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Kollektorfläche mindestens 3 % der Nutzfläche beträgt. Die Richtlinie ermöglicht eine faire Kostenverteilung auch bei komplexen Heizsystemen mit erneuerbaren Energien.
EXTERN unterstützt Eigentümer bei der Umsetzung der VDI 2077, übernimmt die fachgerechte Abrechnung und sorgt für transparente Ergebnisse. Bei Interesse an einer Umstellung oder Beratung zur Heizkostenabrechnung mit Solarthermie steht Ihre regionale EXTERN-Geschäftsstelle zur Verfügung.
Auch für leerstehende Wohnungen sind Heiz- und Warmwasserkosten abzurechnen. Das führt bei manchem Hausbesitzer zwar immer wieder zur Verärgerung, ist aber sowohl rechtlich als auch technisch zu erklären. Bis zu 50% der Energiekosten eines Gebäudes haben nichts mit dem individuellen Verbrauch zu tun und werden nach Wohnfläche verteilt. Auch leerstehende Wohnungen haben daher zumindest den Grundkostenanteil zu tragen, selbst wenn kein Verbrauch an Heizwärme und Warmwasser stattgefunden hat.
Bei einem Nutzerwechsel ist im Interesse des Erhalts einer verbrauchsabhängigen Kostenverteilung grundsätzlich eine Zwischenablesung der Erfassungsgeräte vorgeschrieben. In diesem Fall ist von dem Eigentümer bzw. der Hausverwaltung eine Ablesung zum Auszugsdatum durchzuführen (vgl. § 9b Abs. 1 HeizkostenV). Auch bei installierten Gateways ist es weiterhin notwendig, die aktuellen Zählerstände vor Ort abzulesen und beidseitig gegenzuzeichnen, um Nutzeransprüche im Nachhinein auszuschließen. Dies ist die einzig rechtsgültige Praxis. EXTERN erhält für den genauen Zeitpunkt der Wohnungsübergabe keine Auslesewerte vom Gateway.
Nutzerwechselkosten werden von den Messdienstunternehmen für die Bearbeitung der Sonderdaten, die bei einer geteilten Abrechnung entstehen sowie für die Verarbeitung von mindestens zwei getrennten Einzelabrechnungen für Vor- und Nachmieter erhoben. Nutzerwechselkosten sind lt. dem BGH-Urteil von 2007 (VIII ZR19/07) nicht mehr umlagefähig.
Durch die Neuregelung des § 35a EStG hat die Bundesregierung die Steuerabzugsregelungen im Bereich des privaten Haushalts deutlich vereinfacht. Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Arbeitskosten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können nun einheitlich mit jeweils 20 % von der Einkommensteuer abzogen werden. Voraussetzung ist, dass die Beträge nicht bar bezahlt werden. Um die Steuervergünstigungen gemäß § 35a EStG geltend machen zu können, müssen die anfallenden Arbeitskosten entweder in der Betriebskostenabrechnung separat abgerechnet und ausgewiesen oder durch eine Bescheinigung des Verwalters beziehungsweise des Vermieters nachgewiesen werden. Dies bedeutet einen erheblichen Mehraufwand, der mit der Anzahl der Hausnebenkosten steigt.
Auf Ihren Wunsch werden die abrechenbaren haushaltsnahen Dienstleistungen auf Ihrer Abrechnung ausgewiesen.
Warm- und Kaltwasserzähler sowie Wärme- und Kältezähler unterliegen einer gesetzlichen Eichpflicht im Zeitraum von jeweils sechs Jahren.
Falls ungeeichte Zähler vorliegen, dürfen in der Abrechnung die Kosten nur nach Wohn-/Nutzfläche verteilt werden.
Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zu Grunde zu legen.
Beträgt die Fläche der fehlenden Wohnungen mehr als 25 % der Gesamtfläche, muss die Abrechnung nach Quadratmetern erfolgen.
Alle Messgeräte für Heizung und Wasser sind durch Plomben vor unberechtigten Eingriffen geschützt. Manipulationsversuche sind strafbar und können nach § 263 StGB als Betrug bzw. versuchter Betrug geahndet werden.
Elektronische Heizkostenverteiler messen die Differenz („Übertemperatur“) zwischen der mittleren Heizkörpertemperatur und der umgebenden Raumlufttemperatur. Die Zeitdauer der Übertemperatur liefert das Maß für die abgegebene Wärmemenge. Zusätzlich muss der hinterlegte Bewertungsfaktor für das Gerät berücksichtigt werden. Der Bewertungsfaktor gibt Auskunft über die Leistung des Heizkörpers. Nicht alle Heizkörper erbringen die gleiche Leistung, z. B. aufgrund der verschiedenen Anzahl an Rippen oder der unterschiedlichen Höhe, Tiefe und Bauart.
Die notwendigen Daten werden bei der Montage der Heizkostenverteilers anhand des Heizkörperaufmaßes ermittelt. Anschließend wird der Heizkörper mit Hilfe eines speziellen Programms bewertet und der Bewertungsfaktor für den Heizkostenverteiler hinterlegt.
Bei der Ummontage eines Heizkostenverteilers auf einen neuen Heizkörper muss daher der hinterlegte Bewertungsfaktor auf den neuen Heizkörper angepasst werden.
Elektronische Heizkostenverteiler als Einfühlergeräte messen die Oberflächentemperatur der Heizfläche des Heizkörpers am Montageort des Gerätes und setzen die Raumtemperatur fest mit 20 °C an. Zweifühlergeräte nehmen zusätzlich zur Oberflächentemperatur auch den Wert der Raumluft auf, um den tatsächlichen und genaueren Wert der Übertemperatur zu ermitteln. Der Raumtemperatursensor befindet sich meist an der dem Heizkörper abgewandten Seite im Innern der elektronischen Heizkostenverteiler. Denkbar und in Ausnahmefällen zwingend ist die Montage des Raumluftsensors in geeigneter Entfernung vom Heizkörper als sog. Fernfühler. Wir verbauen standardmäßig Zweifühlergeräte.
Elektronische Heizkostenverteiler (EHKV) können auch bei zugedrehten Heizkörperventilen Verbrauchseinheiten anzeigen, da sie bereits geringe Wärmeabgaben erfassen. Moderne Geräte arbeiten nach dem Zweifühlerprinzip und messen sowohl die Heizkörper- als auch die Raumtemperatur. Sobald eine Temperaturdifferenz von mehr als 5 Kelvin (DIN EN 834) erreicht wird, beginnt die Erfassung.
Ein Anzeigefortschritt kann auch ohne aktives Heizen entstehen, etwa durch Rückwärme aus Heizungsrohren, Wärmeübertragung über Anschlussleitungen oder durch die Frostschutzfunktion des Thermostatventils. Besonders bei Einrohrheizungen kann dadurch eine messbare Erwärmung des Heizkörpers auftreten, auch wenn sich dieser kühl anfühlt.
Selbst äußere Einflüsse wie hohe Umgebungstemperaturen im Sommer können minimale Anzeigen verursachen. Diese sind jedoch systembedingt, sehr gering und haben keinen Einfluss auf die Gesamtkosten, sondern lediglich auf den Preis pro Einheit.
Grundsätzlich gilt: EHKV erfassen immer dann, wenn tatsächlich Wärme an den Raum abgegeben wird – unabhängig davon, ob diese gewollt ist oder nicht. Weitere Infos finden Sie hier.
Bei Funkmesstechnik wird für die Zählerauslesung standardmäßig das „walk-by System“ (ohne Submetering-Gateway) verwendet. Dies ermöglicht – quasi im Vorbeigehen – vor Ort eine Zählerauslesung mittels eines mobilen Auslesesystems. Das Auslesen der Daten erfolgt ohne Betreten der Wohnung und einmal im Jahr, wodurch die Nutzer nicht anwesend sein müssen und lästige Terminabsprachen entfallen. Der Ableser kann seine Arbeit in den für jedermann zugänglichen Bereichen des Gebäudes erledigen. Der mobile Datensammler nimmt die Funktelegramme auf und leitet sie an das Tablet weiter – vollkommen drahtlos.
Die Sendereichweite der verbauten Funkmesstechnik ist jedoch begrenzt. Wenn regelmäßig (z. B. monatlich) Daten benötigt werden, können die Messgeräte jederzeit durch den nachträglichen Einbau von fest montierten Submetering-Gateways vom „walk-by System“ auf die automatisierte Fernauslesung aufgerüstet werden. Hiermit lassen sich die gesetzlichen Anforderungen über monatliche Verbrauchsinformationen wirtschaftlich erfüllen. Aus Kosten- und Umweltgründen sind monatliche walk-by Auslesungen inkl. der jeweiligen Anfahrten nicht sinnvoll.
Seit der neuen Heizkostenverordnung (2021) müssen Nutzer bei fernablesbaren Zählern monatlich ihren Energieverbrauch sehen. Ziel ist es, mehr Transparenz zu schaffen und beim Energiesparen zu helfen. Die sogenannte unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) zeigt den eigenen Verbrauch, Vergleiche zu anderen Zeiträumen und Durchschnittswerte. Die Daten werden automatisch per Funk ausgelesen – ohne Wohnungszugang. Mehr zum Thema finden Sie hier.
Die Datenübertragung der Messwerte an das Submetering-Gateway erfolgt auf Grundlage der wM-Bus (wireless M-Bus) bzw. OMS-Technologie. Dieser kabelungebundene Kommunikationsweg von einem OMS-Gerät (z. B. einem Wasserzähler) und dem im Gebäude installierten Kommunikationssystem (Submetering-Gateway) ist in beide Richtungen möglich. Das Submetering-Gateway befindet sich in der Regel im Treppenhaus des Gebäudes.
Die verwendete Funkfrequenz ist 868 MHz. Die Signalstärke variiert in Abhängigkeit vom Einbauort der Geräte. Bei der Montage der Gateways wird darauf geachtet, dass zum einen so wenig wie möglich Geräte angebracht werden und zum anderen nur an Montageorten, an denen keine signifikanten Schäden an originaler Bausubstanz oder Erscheinungsbild entstehen. Die tatsächlich benötigte Anzahl richtet sich nach den vor Ort gegebenen bauphysikalischen Bedingungen, wodurch im Einzelfall auch mehr Gateways eingesetzt werden müssen, um die flächenmäßige Durchdringung der Liegenschaft zu gewährleisten.
Das Submetering-Gateway liest monatlich die Daten der Messgeräte aus und sendet mit einer SIM-Karte die Daten einzelverschlüsselt an den Hersteller des Submetering-Gateways. Von dieser Herstellerplattform werden die Daten anschließend auf einem Server unserer Softwarefirma abgelegt. Unser E-Service holt die Daten automatisch 1x täglich dort ab, dieser Abruf ist aber auch manuell möglich.
Die elektronische Anzeige des Messwertes kann aufgrund des im Messgerät hinterlegten Energiesparmodus zeitweise nicht zu sehen sein. Hiermit wird die Batterielaufzeit verlängert, damit das Gerät während der Vertragsdauer funktionsfähig bleibt. Die Erfassung der Messwerte ist aber auch bei ausgeschaltetem Display weiterhin sichergestellt.
Durch Berühren bzw. Drücken (1 Sekunde) der unten abgebildeten Tasten können Sie die elektronische Anzeige wieder sichtbar machen (beispielhafte Abbildungen).

Die o. g. Funkgeräte kommunizieren mit dem Auslesesystem über eine Funkfrequenz im MHz-Bereich. Diese Verbindung ist physikalisch betrachtet ein elektromagnetisches Feld, dass sich ähnlich eines Fernsehsignals im Raum ausbreitet. Funkgeräte senden Ihre Daten mit 10-25 Milliwatt Sendeleistung und dies nur für wenige Sekunden am Tag. Die in Funktechnik verbauten Batterien müssen 6 bzw. 10 Jahre ohne Aufladung halten. Dies ist nur mit optimierter Sendeleistung und minimaler Sendedauer möglich.
Der Gesetzgeber hat im Bundes-Immissionsschutzgesetz Grenzwerte festgelegt, die von Funksendeanlagen eingehalten werden müssen.
Alle Grenzwerte des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden weit unterschritten.
Zum Vergleich: WLAN-Router liegen bei ca. 100 Milliwatt, Smartphones bei ca. 250 Milliwatt Sendeleistung. Ein WLAN-Router mit Netzversorgung sendet allerdings 24 Stunden am Tag mit einer jeweils vielfachen Leistung. Da Smartphone-Akkus innerhalb von 1-2 Tagen wieder aufgeladen werden müssen, ist erkennbar, wie groß auch hier der Unterschied in der Sendeleistung und -häufigkeit ist.
Seit 2023 gilt das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz, damit nicht mehr nur Mieter die CO₂-Kosten zahlen. Jetzt werden die Kosten je nach Energieeffizienz des Gebäudes zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. Je schlechter das Gebäude gedämmt ist, desto mehr muss der Vermieter zahlen. Ziel ist es, Vermieter zur Sanierung zu motivieren und Mieter zum Energiesparen anzuregen. Mehr Informationen finden Sie hier.