CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)

Eine Übersicht zu häufig gestellten Fragen + Antworten finden Sie hier.

Link zum CO2KostAufG

Energiepreisbremse

Die Bundesregierung hat mit milliardenschweren Entlastungspaketen auf die Energiekrise reagiert. Die sogenannte „Energiepreisbremse“ besteht aus dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG). Diese Gesetze gelten jeweils ab 01.01.2023 bis 31.12.2023.

Auswirkungen auf die Heiz- und Hausnebenkostenabrechnungen sind zu beachten. Die Entlastungsbeträge gemäß EWPBG und StromPBG müssen in der Abrechnung berücksichtigt werden, sobald mindestens ein Monat im Abrechnungszeitraum in das genannte Zeitfenster fällt.

Der Entlastungsbetrag gemäß EWPBG kann nur in der Heizkostenabrechnung / der Entlastungsbetrag gemäß StromPBG kann nur in der Hausnebenkostenabrechnung gutgeschrieben werden.

Der Energieversorger ist verpflichtet, die angefallenen Gesamtkosten für Erdgas bzw. Wärme sowie Strom in der Rechnung auszuweisen. Liegt der Preis über den gedeckelten Preisen – Erdgas 12 Cent pro kWh, Fernwärme 9,5 Cent pro kWh, Strom 40 Cent pro kWh – ist der Energieversorger verpflichtet, den entstehenden Entlastungsbetrag anzugeben.

Für eine korrekte und rechtskonforme Abrechnung sind die Entlastungsbeträge gemäß EWPBG und/oder StromPBG dem Messdienst mitzuteilen.

Pflicht für Gasheizungen: Heizungsprüfung und hydraulischer Abgleich

Der Bundesrat stimmte am 16. September 2022 final über die am 24. August 2022 von der Bundesregierung beschlossene neue Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung ab: Am 1. Oktober trat die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) in Kraft.

Als Gebäudeeigentümer werden Sie damit ver­pflich­tet, bis zum 30. Sep­tem­ber 2024 Ihre erd­gas­be­trie­be­ne Hei­zungs­an­lage vom Fach­mann prüfen und, falls nötig, Ver­bes­serungs­maß­nah­men durchführen zu lassen. Dazu zählt die Op­ti­mie­rung der Heizungs­einstellungen und der Austausch von tech­nisch veralteten, ineffizienten Heizungspumpen. Gas­zen­tral­hei­zun­gen in größeren Gebäuden müssen zudem hy­drau­lisch abgeglichen werden.

Folgendes muss geprüft werden:

  • Sind die Heizungseinstellungen energieeffizient optimiert?
  • Ist ein hydraulischer Abgleich nötig?
  • Sind die Heizungspumpen effizient?
  • Sollten Rohrleitungen und Armaturen neu gedämmt werden?

Die Heizungsprüfung muss nicht durchgeführt werden, wenn

  • Ihr Gebäude im Rahmen eines standardisierten Energie-managementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet wird.
  • Ihr Gebäude über eine standardisierte Gebäudeautomation verfügt.
  • in den zwei Jahren vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.

Was müssen Sie tun?

Die Heizungsprüfung erfordert keinen extra Termin. Die Prüfung soll im Zuge ohnehin stattfindender Tätigkeiten durchgeführt werden, zum Beispiel bei der Heizungswartung oder Kehr- und Überprüfungstätigkeiten. Wenn also die nächste Wartung o. Ä. ansteht, fragen Sie die Prüfung einfach direkt mit an.

Hydraulischer Abgleich

In größeren Wohn- und Nichtwohngebäuden mit Gaszentralheizungen ist der hydraulische Abgleich unter folgenden Voraussetzungen verpflichtend:

  • Bis zum 30. September 2023: In Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten oder in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche
  • Bis zum 15. September 2024: In Wohngebäuden mit sechs bis neun Wohneinheiten

Der hydraulische Abgleich ist nicht verpflichtend, wenn

  • das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
  • innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht
  • oder das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.