CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)

Eine Übersicht zu häufig gestellten Fragen + Antworten finden Sie hier.

Link zum CO2KostAufG

Energiepreisbremse

Die Bundesregierung hat mit milliardenschweren Entlastungspaketen auf die Energiekrise reagiert. Die sogenannte „Energiepreisbremse“ besteht aus dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG). Diese Gesetze gelten jeweils ab 01.01.2023 bis 31.12.2023.

Auswirkungen auf die Heiz- und Hausnebenkostenabrechnungen sind zu beachten. Die Entlastungsbeträge gemäß EWPBG und StromPBG müssen in der Abrechnung berücksichtigt werden, sobald mindestens ein Monat im Abrechnungszeitraum in das genannte Zeitfenster fällt.

Der Entlastungsbetrag gemäß EWPBG kann nur in der Heizkostenabrechnung / der Entlastungsbetrag gemäß StromPBG kann nur in der Hausnebenkostenabrechnung gutgeschrieben werden.

Der Energieversorger ist verpflichtet, die angefallenen Gesamtkosten für Erdgas bzw. Wärme sowie Strom in der Rechnung auszuweisen. Liegt der Preis über den gedeckelten Preisen – Erdgas 12 Cent pro kWh, Fernwärme 9,5 Cent pro kWh, Strom 40 Cent pro kWh – ist der Energieversorger verpflichtet, den entstehenden Entlastungsbetrag anzugeben.

Für eine korrekte und rechtskonforme Abrechnung sind die Entlastungsbeträge gemäß EWPBG und/oder StromPBG dem Messdienst mitzuteilen.

Pflicht für Gasheizungen: Heizungsprüfung und hydraulischer Abgleich

Der Bundesrat stimmte am 16. September 2022 final über die am 24. August 2022 von der Bundesregierung beschlossene neue Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung ab: Am 1. Oktober trat die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) in Kraft.

Als Gebäudeeigentümer werden Sie damit ver­pflich­tet, bis zum 30. Sep­tem­ber 2024 Ihre erd­gas­be­trie­be­ne Hei­zungs­an­lage vom Fach­mann prüfen und, falls nötig, Ver­bes­serungs­maß­nah­men durchführen zu lassen. Dazu zählt die Op­ti­mie­rung der Heizungs­einstellungen und der Austausch von tech­nisch veralteten, ineffizienten Heizungspumpen. Gas­zen­tral­hei­zun­gen in größeren Gebäuden müssen zudem hy­drau­lisch abgeglichen werden.

Folgendes muss geprüft werden:

  • Sind die Heizungseinstellungen energieeffizient optimiert?
  • Ist ein hydraulischer Abgleich nötig?
  • Sind die Heizungspumpen effizient?
  • Sollten Rohrleitungen und Armaturen neu gedämmt werden?

Die Heizungsprüfung muss nicht durchgeführt werden, wenn

  • Ihr Gebäude im Rahmen eines standardisierten Energie-managementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet wird.
  • Ihr Gebäude über eine standardisierte Gebäudeautomation verfügt.
  • in den zwei Jahren vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.

Was müssen Sie tun?

Die Heizungsprüfung erfordert keinen extra Termin. Die Prüfung soll im Zuge ohnehin stattfindender Tätigkeiten durchgeführt werden, zum Beispiel bei der Heizungswartung oder Kehr- und Überprüfungstätigkeiten. Wenn also die nächste Wartung o. Ä. ansteht, fragen Sie die Prüfung einfach direkt mit an.

Hydraulischer Abgleich

In größeren Wohn- und Nichtwohngebäuden mit Gaszentralheizungen ist der hydraulische Abgleich unter folgenden Voraussetzungen verpflichtend:

  • Bis zum 30. September 2023: In Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten oder in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche
  • Bis zum 15. September 2024: In Wohngebäuden mit sechs bis neun Wohneinheiten

Der hydraulische Abgleich ist nicht verpflichtend, wenn

  • das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
  • innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht
  • oder das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.

Rauchwarnmelderpflicht für Bestandsgebäude in Sachsen bis 31.12.2023

Seit dem 08.06.2022 gilt eine geänderte Landesbauordnung in Sachsen. Danach mussten auch Bestandsgebäude mit einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2023 mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden.

Seit 01.01.2016 gilt die Rauchwarnmelderpflicht in Sachsen bereits für Neu- und Umbauten. In allen weiteren Bundesländern sind Rauchwarnmelder für Bestands-, Neu- und Umbauten bereits Pflicht.

Rauchwarnmelder sind in allen Räumen zu installieren, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen und ferner in Fluren oder Räumen, die als Rettungswege für diese Räume dienen. Für den Einbau ist der Eigentümer bzw. der Vermieter verantwortlich. Das Gleiche gilt für die jährliche Funktionsprüfung der Geräte gemäß DIN 14676-1.

Die Vorschrift ist auf alle Gebäudearten, unabhängig von ihrer genehmigten oder tatsächlichen Nutzungsart, anzuwenden. Dies betrifft also auch Beherbergungsstätten, Krankenhäuser, Kitas, Wohnheime und andere Einrichtungen, in denen Menschen schlafen.

Zur Umsetzung der Anforderungen erhalten Sie zeitnah für Ihre betreffenden Liegenschaften individuell zugeschnittene Kaufangebote zur Ausstattung mit Rauchwarnmeldern sowie für deren jährliche Funktionsüberprüfung.

BGH-Urteil: Miete Rauchwarnmelder nicht als Betriebskosten umlegbar

Die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern sind gemäß dem BGH-Urteil vom 11.05.2022 (Aktenzeichen VIII ZR 379/20) nicht als sonstige Betriebskosten in der Jahresendabrechnung auf die Mieter umlagefähig.

Bisher fehlte zur Frage der Umlagefähigkeit dieser Kosten eine höchstrichterliche Entscheidung. Nun hat der BGH geurteilt: Der Grundsatz, dass die Kosten für die Anschaffung von technischen Einrichtungen für das Mietobjekt keine Betriebskosten darstellen, kann nicht dadurch umgangen werden, indem der Vermieter die Rauchwarnmelder mietet anstatt kauft. Die Anmietung tritt lediglich an die Stelle der nicht umlagefähigen Anschaffung. Bei Rauchwarnmeldern handelt es sich eben nicht um Verbrauchserfassungsgeräte, wie etwa bei Wasserzählern.

Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten für die Funktionsprüfung von Rauchwarnmeldern weiterhin als Betriebskosten umlagefähig sind.

Auf Anfrage erhalten Sie ein Kaufangebot pro Liegenschaft für ihre bereits gemieteten Rauchwarnmelder.

Alternativ besteht die Möglichkeit, dass Sie EXTERN in der Hausnebenkostenaufstellung schriftlich anweisen, entgegen dem o. g. BGH-Urteil die Rauchwarnmelder-Miete in den sonstigen Betriebskosten umzulegen. Unter Berufung auf die höchstrichterliche Entscheidung kann dann der Mieter aber die Umlage und damit die Betriebskostenabrechnung als Ganzes angreifen.

Vereinheitlichung der Eichfristen durch den Bundesrat beschlossen

Die am 17.09.2021 vom Bundesrat beschlossenen Änderungen in der Mess- und Eichverordnung (MessEV) traten am 03.11.2021 in Kraft. Sie betreffen im Wesentlichen die Vereinheitlichung der Eichfristen von Wärmemengen-, Kältemengen-, Kaltwasser- und Warmwasserzählern auf sechs Jahre. Für Wärme-, Kälte- und Warmwasserzähler galten bisher fünf Jahre. Damit werden die Ergebnisse einer Sektoruntersuchung des Bundeskartellamts aufgegriffen. Mit der Vereinheitlichung der Eichfristen auf sechs Jahre und der Angleichung der Austauschzyklen verringert sich die Anzahl von Montageterminen für Gerätewechsel. Dies gilt auch für bereits installierte Messgeräte, deren Eichfrist sich ebenfalls auf 6 Jahre verlängert. Hiermit werden die Verbraucher und die Umwelt spürbar entlastet.