Nutzerwechselkosten werden von den Messdienstunternehmen für die Bearbeitung der Sonderdaten, die bei einer geteilten Abrechnung entstehen sowie für die Verarbeitung von mindestens zwei getrennten Einzelabrechnungen für Vor- und Nachmieter erhoben. Nutzerwechselkosten sind lt. dem BGH-Urteil von 2007 (VIII ZR19/07) nicht mehr umlagefähig.