Pflicht zur Verbrauchserfassung von Wärmepumpen seit 01.10.2024
Seit dem 01.10.2024 gelten auch für mit Wärmepumpen versorgte Gebäude die Regelungen zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten. Um den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme oder Warmwasser aus Wärmepumpen zu erfassen, ist ein geeichter Wärmezähler (ggf. je nach Bauart Wärme-Kältezähler) nach der Wärmepumpe zu installieren. Die Regelungen zum Einbau des Wärmezählers für die Warmwasserbereitung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV) bleiben davon unberührt.
Frist der Installation im Rahmen einer einjährigen Übergangsfrist: 30.09.2025. Die Vorschriften für die verbrauchsabhängige Abrechnung mit Wärmepumpen sind erstmalig für den Abrechnungszeitraum, der nach der Installation des genannten Wärmezählers beginnt, anzuwenden (§ 12 Abs. 3 HeizkostenV).
Gemäß dem Mess- und Eichgesetz dürfen nur geeichte Zähler zur Verbrauchsmessung verwendet werden. Ansonsten können in der Abrechnung die Kosten nur nach Wohn-/Nutzfläche verteilt werden.
Neu geregelt ist in § 7 Abs. 2 HeizkostenV zudem die separate Stromerfassung für
- Die Wärmepumpe auch mit integriertem Heizstab
- Die separate Erfassung des Betriebsstroms der Anlage, Pumpen, Mischer, Stellventil u.v.m.
- Die separate Erfassung von elektrischen Heizpatronen je nach Nutzung