Bei einem Nutzerwechsel ist im Interesse des Erhalts einer verbrauchsabhängigen Kostenverteilung grundsätzlich eine Zwischenablesung der Erfassungsgeräte vorgeschrieben. In diesem Fall ist von der Hausverwaltung bzw. von dem Vermieter oder dem Eigentümer eine Ablesung zum Auszugsdatum durchzuführen (vgl. § 9b Abs. 1 HeizkostenV). Es ist weiterhin notwendig, die tagaktuellen Zählerstände vor Ort abzulesen und beidseitig gegenzuzeichnen, um Nutzeransprüche im Nachhinein auszuschließen. EXTERN erhält nicht täglich die Auslesewerte vom Submetering-Gateway.