Durch die Neuregelung des § 35a EStG hat die Bundesregierung die Steuerabzugsregelungen im Bereich des privaten Haushalts deutlich vereinfacht. Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Arbeitskosten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können nun einheitlich mit jeweils 20 % von der Einkommensteuer abzogen werden. Voraussetzung ist, dass die Beträge nicht bar bezahlt werden. Um die Steuervergünstigungen gemäß § 35a EStG geltend machen zu können, müssen die anfallenden Arbeitskosten entweder in der Betriebskostenabrechnung separat abgerechnet und ausgewiesen oder durch eine Bescheinigung des Verwalters beziehungsweise des Vermieters nachgewiesen werden. Dies bedeutet einen erheblichen Mehraufwand, der mit der Anzahl der Hausnebenkosten steigt.
EXTERN unterstützt Sie bei dieser Frage. Auf Ihren Wunsch werden die abrechenbaren haushaltsnahen Dienstleistungen auf Ihrer Abrechnung ausgewiesen.